7.2 Allgemeine Trennvorschriften

7.2.1 Einleitung

Dieses Kapitel enthlt allgemeine Vorschriften fr die Trennung von miteinander unvertrglichen Gtern.

Zustzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:

7.3 Packen und Verwendung von Gterbefrderungseinheiten und damit zusammenhngende Vorschriften (Versandvorgnge);
7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;
7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;
7.6 Stauung und Trennung auf Stckgutschiffen; und
7.7 Trgerschiffsleichter auf Trgerschiffen.

 
7.2.2 Begriffsbestimmungen

7.2.2.1 Trennung

Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstnde voneinander zu trennen, die als miteinander unvertrglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen knnten.
Da das Ausma der Gefahr jedoch unterschiedlich gro sein kann, knnen ggf. auch die zur Trennung geforderten Manahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstnde zwischen unvertrglichen gefhrlichen Gtern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere sthlerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein mssen, oder durch eine Kombination dieser Manahmen. Zwischenrume zwischen solchen gefhrlichen Gtern knnen mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefhrlichen Stoffen oder Gegenstnden vertrglich ist, aufgefllt werden.

7.2.2.2 Trennbegriffe

Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie fr das Packen von Gterbefrderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:

.1 "Entfernt von",
.2 "Getrennt von",
.3 "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
.4 "In Lngsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".

Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse ...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse ...":

.1 alle Stoffe in "Klasse ..." und
.2 alle Stoffe, fr die ein Zusatzkennzeichen der "Klasse ..." erforderlich ist.

7.2.3 Trennvorschriften

7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezglich der Trennung zweier oder mehrerer gefhrlicher Gter bestehen, sind die Trennvorschriften einschlielich der Trenntabelle (7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.

7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), drfen die entsprechenden Gter:

.1 nicht in dieselbe Auenverpackung verpackt werden und
.2 nicht in derselben Gterbefrderungseinheit befrdert werden, soweit in 7.2.6 und 7.3.4 nichts anderes bestimmt ist.

Fr "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5

7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angeben, sind die fr diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften fr die Hauptgefahr. Fr eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften fr Klasse 1 Unterklasse 1.3.

7.2.3.4 Die Trennvorschriften fr Stoffe oder Gegenstnde, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzkennzeichen) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgefhrt.

Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthlt die Eintragung fr BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:

"SG6 (Trennung wie fr Klasse 5.1) und SG19 ("Getrennt von" Klasse 7 stauen)".

7.2.5 Trenngruppen

7.2.5.1 Zum Zweck der Trennung werden gefhrliche Gter, die hnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst; die Trenngruppen sind in 7.2.5.2 aufgefhrt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgefhrt und in Spalte 16b der Gefahrgutliste durch einen Trenngruppencode angegeben.

7.2.5.2 Die in Spalte 16b der Gefahrgutliste enthaltenenTrenngruppencodes werden im Folgenden beschrieben:

Trenngruppencode |      Trenngruppe     | Bezeichnung
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG1       |          1           | Suren
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG2       |          2           | Ammoniumverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG3       |          3           | Bromate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG4       |          4           | Chlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG5       |          5           | Chlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG6       |          6           | Cyanide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG7       |          7           | Schwermetalle und ihre Salze
                 |                      | (einschlielich ihrer metallorganischen Verbindungen)
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG8       |          8           | Hypochlorite
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG9       |          9           | Blei und Bleiverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG10      |          10          | flssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG11      |          11          | Quecksilber und Quecksilberverbindungen
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG12      |          12          | Nitrite und ihre Gemische
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG13      |          13          | Perchlorate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG14      |          14          | Permanganate
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG15      |          15          | pulverfrmige Metalle
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG16      |          16          | Peroxide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG17      |          17          | Azide
-----------------|----------------------|--------------------------------------------------------
      SGG18      |          18          | Alkalien


7.2.5.3 Anerkanntermaen sind nicht alle Stoffe, Mischungen, Lsungen oder Zubereitungen, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG-Code namentlich aufgefhrt. Diese werden unter N.A.G.-Eintragungen befrdert. Wenn diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht selbst aufgefhrt sind (siehe 3.1.4.4), muss der Versender entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe vorzunehmen ist, und dies gegebenenfalls im Befrderungsdokument angeben (siehe 5.4.1.5.11).

7.2.5.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfllen. Es ist bekannt, dass einige nicht gefhrliche Stoffe hnliche chemische Eigenschaften haben wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgefhrt sind. Der Versender oder die Person, die fr das Packen der Gter in eine Gterbefrderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse ber die chemischen Eigenschaften solcher nicht gefhrlicher Gter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen fr die entsprechenden Trenngruppen anzuwenden.


7.2.6 Besondere Trennvorschriften und Ausnahmen

7.2.6.1  Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.3.3 und 7.2.3.4 drfen Stoffe derselben Klasse ohne Bercksichtigung der Trennung, die aufgrund von Zusatzgefahren (Zusatzkennzeichen) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefhrlich miteinander und verursachen keine:

.1 Verbrennung und/oder Entwicklung betrchtlicher Wrme,
.2 Entwicklung entzndbarer, giftiger oder erstickender Gase,
.3 Bildung tzender Stoffe oder
.4 Bildung instabiler Stoffe.

Hinweis:
Laut Unterabschnitt 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstnde als miteinander unvertrglich, wenn infolge ihrer Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entsehen knnen.

7.2.6.2 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie fr Klasse..." anzuwenden ist, mssen die fr diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gem 7.2.4 angewendet werden. Jedoch mssen im Sinne der Auslegung von 7.2.6.1, die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden drfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefhrlich miteinander, die Trennvorschriften fr die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.

Zum Beispiel:

UN 2965 - BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT, Klasse 4.3

In der Eintragung in der Gefahrgutliste ist angegeben "SG5 (Trennung wie fr Klasse 3), SG8 ("Entfernt von" Klasse 4.1 stauen), SG13 ("Entfernt von" Klasse 8 stauen), SG25 ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3 stauen) und SG26 (Zustzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellpltzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden)".

Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.4 muss die Spalte fr Klasse 3 hinzugezogen werden.

Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefhrlich miteinander reagieren (siehe 7.2.6.1).

7.2.6.3 Eine Trennung ist nicht erforderlich:

.1 zwischen gefhrlichen Gtern, die zwar in unterschiedlichen Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff bestehen, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt beruht, wie z. B. Natriumsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder fr Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
 
.2 zwischen gefhrlichen Gtern, die zwar zu einer in unterschiedlichen Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehren, aber fr die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefhrlich reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die innerhalb derselben Tabelle 7.2.6.3.1, 7.2.6.3.2 oder 7.2.6.3.3 erscheinen, sind miteinander vertrglich;

.3 bei Stoffen in der Tabelle 7.2.6.3.4 mit der Ausnahme, dass die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgefhrten gefhrlichen Reaktionen weiterhin gebhrend bercksichtigt werden mssen.

Tabelle 7.2.6.3.1

- UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WSSERIGE LSUNG mit mindestens 20 %, aber hchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II
- UN 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WSSERIGE LSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf), Klasse 5.1, VG III
- UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLSSIG (Peroxyessigsure, Typ D, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLSSIG (Peroxyessigsure, Typ E, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLSSIG (Peroxyessigsure, Typ F, stabilisiert), Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8
- UN 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSURE, MISCHUNG, STABILISIERT, mit Sure(n), Wasser und hchstens 5 % Peroxyessigsure, Klasse 5.1, Zusatzgefahr 8, VG II

Tabelle 7.2.6.3.2

- UN 1295 TRICHLORSILAN, Klasse 4.3, Zusatzgefahren 3/8, VG I
- UN 1818 SILICIUMTETRACHLORID, Klasse 8, VG II
- UN 2189 DICHLORSILAN, Klasse 2.3, Zusatzgefahren 2.1/8

Tabelle 7.2.6.3.3

- UN 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLSSIGER STOFF, Klasse 4.2, VG I
- UN 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, Klasse 4.2, Zusatzgefahr 4.3, VG I
- UN 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.1, VG I, II, III
- UN 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFHIG, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 4.2, VG I, II, III
- UN 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLSSIGER STOFF, Klasse 4.3, VG I, II, III
- UN 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLSSIGER STOFF, ENTZNDBAR, Klasse 4.3, Zusatzgefahr 3, VG I, II, III
- UN 3400 SELBSTERHITZUNGSFHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, Klasse 4.2, VG II, III

Tabelle 7.2.6.3.4

- UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3105* ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3107* ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3109* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLSSIG, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) 1 und/oder 8
- UN 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3119* ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, Klasse 5.2, Zusatzgefahr(en) keine oder 8
- UN 1325 ENTZNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (mit einer in 2.5.3.2.4 unter "freigestellt" aufgefhrten technischen Benennung), Klasse 4.1, VG II, III

* Ausgenommen Stoffe mit der technischen Benennung PEROXYESSIGSURE.


7.2.6.4 Ungeachtet der Tabelle 7.2.6.3.4 mssen die in 7.2.6.1.1 bis 7.2.6.1.4 aufgefhrten gefhrlichen Reaktionen weiterhin gebhrend bercksichtigt werden.

7.2.6.5 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.5 drfen Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte 16b der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Suren" oder "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Alkalien" angegeben, voneinander getrennt werden mssten, unabhngig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Gterbefrderungseinheit befrdert werden, vorausgesetzt, dass:

.1 die Stoffe den Vorschriften in 7.2.6.1 entsprechen;
.2 das Versandstck hchstens 30 Liter an flssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthlt;
.3 das Befrderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklrung enthlt und
.4 eine Kopie des Prfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefhrlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zustndigen Behrde zur Verfgung gestellt wird.


7.3.4 Vorschriften fr die Trennung in Gterbefrderungseinheiten

7.3.4.1 Gefhrliche Gter, die gem den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden mssen, drfen nicht in derselben Gterbefrderungseinheit befrdert werden; ausgenommen sind gefhrliche Gter, die "Entfernt von" einander zu halten sind, welche mit Genehmigung der zustndigen Behrde in derselben Gterbefrderungseinheit befrdert werden drfen. In diesen Fllen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewhrleistet werden.

7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel

7.3.4.2.1 Gefhrliche Gter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefhrliche Gter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, drfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Gterbefrderungseinheit befrdert werden.

7.3.4.2.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 drfen die folgenden gefhrlichen Gter mit Nahrungs- und Futtermitteln befrdert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:

.1 gefhrliche Gter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefhrliche Gter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefhrlichen Gter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8; und
.4 gefhrliche Gter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.2 verwiesen wird.


7.6 Stauung und Trennung auf Stckgutschiffen

7.6.3 Trennvorschriften

7.6.3.1 Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln

7.6.3.1.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind die Begriffe "Entfernt von", "Getrennt von" und "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" in 7.6.3.2 bestimmt.

7.6.3.1.2 Konventionell gestaute gefhrliche Gter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefhrliche Gter, fr die in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, mssen "Getrennt von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefhrlichen Gter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Gterbefrderungseinheit, mssen die gefhrlichen Gter "Entfernt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich die gefhrlichen Gter und die Nahrungs- und Futtermittel in unterschiedlichen geschlossenen Gterbefrderungseinheiten, sind keine Trennvorschriften anzuwenden.

7.6.3.1.3 Konventionell gestaute gefhrliche Gter der Klasse 6.2 mssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" konventionell gestauten Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden. Befinden sich entweder die gefhrlichen Gter oder die Nahrungs- und Futtermittel in einer geschlossenen Gterbefrderungseinheit, mssen die gefhrlichen Gter "Getrennt von" den Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.


7.7 Trgerschiffsleichter auf Trgerschiffen

7.7.3 Beladen der Leichter

7.7.3.5 Gefhrliche Gter, die gem den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden mssen, drfen nicht in demselben Leichter befrdert werden; ausgenommen sind gefhrliche Gter, die "Entfernt von" einander zu stauen sind, welche mit Genehmigung der zustndigen Behrde in demselben Leichter befrdert werden drfen. In diesen Fllen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewhrleistet werden.

7.7.3.6 Gefhrliche Gter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefhrliche Gter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf den Trenncode SG29 oder SG50 verwiesen wird, drfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in demselben Leichter befrdert werden.

7.7.3.7 Ungeachtet der Vorschriften in 7.7.3.6 drfen die folgenden gefhrlichen Gter in demselben Leichter mit Nahrungs- und Futtermitteln befrdert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen werden:

.1 gefhrliche Gter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
.2 gefhrliche Gter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
.3 alle anderen gefhrlichen Gter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 und
.4 gefhrliche Gter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.7.3.7 verwiesen wird.